Das Bundesverfassungsgericht hat abschließend geurteilt, dass die Mietpreisbremse nicht gegen die Verfassung verstößt.  Begründet wird dies u. a. in Absatz 60 des 33-seitigen Urteils:
„Der gesetzgeberische Zweck, durch die Begrenzung der Miethöhe bei  Wiedervermietung der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich  weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten  Wohnquartieren entgegenzuwirken, liegt im öffentlichen Interesse.“